Leistungen zum Lebensunterhalt

Reicht das Einkommen eines behinderten Menschen nicht aus, um seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.) zu bestreiten, kann er unter Umständen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen. Diese Leistungen werden im Wesentlichen entweder in Form des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gewährt.

 

Arbeitslosengeld II:

Arbeitslosengeld II (auch „HARTZ IV“ genannt) erhalten Personen, die zwischen 15 und 64 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig ist nach der gesetzlichen Definition, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann.

Das Arbeitslosengeld II besteht im Wesentlichen aus dem Regelbedarf und dem Bedarf für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung. Der Regelbedarf für alleinstehende Personen beläuft sich seit dem 1. Januar 2013 auf monatlich 382 Euro. Behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten außerdem einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Anträge sind in der Regel bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen.

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird hilfebedürftigen Personen gewährt, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderungbesteht, wenn ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Tagesförderstätte beschäftigt sind, werden als voll erwerbsgemindert angesehen.

Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie ist im SGB XII geregelt und umfasst folgende Leistungen:

  • den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie zentrale Warmwasserversorgung,
  • einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“,
  • einen angemessenen Mehrbedarf für kranke oder behinderte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,
  • einen Mehrbedarf soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Die Höhe des Regelsatzes richtet sich danach, welcher sogenannten Regelbedarfsstufe der Leistungsberechtigte angehört. Zur Regelbedarfsstufe 1 gehören erwachsene Personen, die alleinstehend sind und einen eigenen Haushalt führen. Sie erhalten seit 1. Januar 2013 monatlich 382 Euro. Leben erwachsene Menschen mit Behinderung im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, steht ihnen nach der Regelbedarfsstufe 3 ein monatlicher Regelsatz von 306 Euro zu.
Erfolgt die Warmwasserbereitung dezentral, beispielsweise in einem Durchlauferhitzer, ist dem Leistungsberechtigten hierfür ein entsprechender Mehrbedarf zu bewilligen. Für Personen, denen ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren ist, beträgt der Mehrbedarf 8,79 Euro und für Personen, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind, 7,04 Euro im Monat.

Neben den vorgenannten regelmäßig anfallenden Leistungen erhalten Grundsicherungsberechtigte außerdem Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:

  • die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattungen für Bekleidung,
  • die Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Grundsicherung erhalten sowohl Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben als auch Menschen, die im Wohnheim oder im Haushalt der Eltern wohnen. Ein Unterhaltsbeitrag von den Eltern wird für diese Leistung nicht erhoben.

Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Grundsicherung allerdings, wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils des Antragsberechtigten 100.000 Euro überschreitet. In diesem Fall können bedürftige, voll erwerbsgeminderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen. Der monatliche Kostenbeitrag von Eltern behinderter Kinder beschränkt sich für diese Leistung auf 23,90 Euro.

Anträge auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind beim Sozialamt anzufragen.