Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch. Schulbegleitung ist eine Form der sog. „Eingliederungshilfe“:
- Nach § 54 SGB XII für Kinder mit einer „wesentlichen“ Behinderung nach § 53 SGB XII: „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“. Zuständig hierfür ist das SOZIALAMT. Diese Form der Eingliederungshilfe gilt für Kinder mit einer körperlichen oder einer sog. „geistigen“ Behinderung.
- Nach § 35 a SGB VIII für Kinder, die seelisch behindert sind oder von seelischer Behinderung bedroht sind. Zuständig ist das JUGENDAMT. Dadurch werden insbesondere die Kinder mit einer Austismus-Spektrum-Störung unterstützt, auch wenn sie, wie viele Kinder und Jugendliche mit Asperger-Autismus, die allgemeinen Schulen zielgleich, d.h. ohne sonderpädagogische Unterstützung, besuchen. Auch Kinder mit einer schweren ADHS-Symptomatik oder anderen seelischen Erkrankungen, z.B. einem selektivem Mutismus, können entsprechend § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe beantragen.
Quelle: http://www.lag-bw.de/PDF/Schulbegleitung.pdf
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