Damit behinderte Menschen in den eigenen vier Wänden leben können, müssen ihre Wohnungen behindertengerecht gestaltet sein. Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Hilfen vor. Für Menschen mit Behinderung, die einen hohen Unterstützungsbedarf haben, gibt es ferner spezielle Wohnformen.
Fördermöglichkeiten für barrierefreies Wohnen:
Im Sozialgesetzbuch sind verschiedene Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer behindertengerechten und damit auch barrierefreien Wohnung vorgesehen. Welcher Kostenträger im Einzelfall zuständig ist, entscheidet sich nach den Voraussetzungen, die für die jeweilige Leistung erfüllt sein müssen. So setzt z.B. ein Zuschuss der Pflegeversicherung voraus, dass der Antragsteller in eine Pflegestufe eingestuft ist oder die Pflegestufe 0 hat und in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist.
Im Einzelnen kommen folgende Kostenträger in Frage:
Agentur für Arbeit und gesetzliche Rentenversicherung
Erwerbsfähige behinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohnungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Übernommen werden Kosten in angemessenem Umfang für die Beschaffung, die Ausstattung und den Erhalt einer behindertengerechten Wohnung. Gefördert werden nur Maßnahmen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit stehen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Menschen, deren Behinderung durch einen Unfall verursacht worden ist, können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung eine Wohnungshilfe beantragen. Diese umfasst u.a. die behindertengerechte Anpassung der Wohnung (z.B. Ausstattung, Umbau, Ausbau, Erweiterung) und kann als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft oder als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage kommen.
Integrationsamt
Das Integrationsamt kann schwerbehinderten Arbeitnehmern Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen zur Anpassung von Wohnraum an ihre besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse gewährt werden. Die Hilfe ist gegenüber den vorgenannten Wohnungshilfen nachrangig.
Pflegeversicherung
Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes eines pflegebedürftigen Menschen (behindertengerechte Ausstattung des Bades, Einbau eines Treppenlifts etc.) können bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gewährt werden.
Sozialhilfeträger
Die Kosten für den Umbau einer Wohnung können im Rahmen der Eingliederungshilfe z.B. als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft übernommen werden. Zuständig für die Gewährung der Leistung in Form eines Zuschusses oder eines Darlehens ist der Sozialhilfeträger. Leistungsberechtigt sind in diesem Fall allerdings nur hilfsbedürftige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Zum Teil bieten Länder und Kommunen besondere finanzielle Hilfen zur Förderung behindertengerechten Wohnraums an. Dabei kann es sich handeln um:
Kommunale Sonderprogramme
Einige Kommunen bieten Sonderprogramme für den barrierefreien Bau oder Umbau von Wohnungen und Häusern an. Weitere Auskünfte dazu erteilen die Wohnberatungsstellen, deren Adressen man unter www.wohnungsanpassungbag.de im Internet findet oder das örtliche Wohnungsamt.
Förderprogramme der Länder
Finanzielle Hilfen für einen barrierefreien Umbau in Form von zinsgünstigen Darlehen bieten außerdem einige Bundesländer (z.B. Nordrhein- Westfalen, BadenWürttemberg, Bayern). Auskünfte über die Beantragung der Leistung erteilt in den meisten Ländern das Wirtschaftsministerium.
Zu beachten ist, dass Kosten für den behindertengerechten Umbau von Wohnungen und Häusern, die nicht von dritter Seite (also zum Beispiel der Pflegeversicherung) übernommen werden, nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Leistungen für spezielle Wohnformen:
Behinderte Menschen, die einen hohen Unterstützungsbedarf im Alltag haben, können zwischen unterschiedlichen Wohnformen wählen. Neben den klassischen Wohnheimen für behinderte Menschen stehen kleine Wohngruppen oder sogenannte externe Wohnungen zur Verfügung, in denen nur ein oder zwei behinderte Menschen leben. Außerdem haben behinderte Menschen die Möglichkeit, in betreuten Wohnungen zu leben. In rechtlicher Hinsicht sind die Wohnformen nach vollstationären Einrichtungen und ambulanten Wohnformen zu unterscheiden. Zu den vollstationären Wohnformen zählen Wohnheime und Wohngruppen, während das Leben in einer betreuten Wohnung in der Regel der ambulanten Versorgung zugerechnet wird.
1) Vollstationäre Einrichtung:
In vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe – wie z.B. den klassischen Wohnheimen – wird der gesamte Lebensbedarf des behinderten Menschen durch den Einrichtungsträger sichergestellt („Rund-um-Versorgung“). Die Leistungen, die der behinderte Mensch in der Einrichtung erhält, setzen sich zusammen aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Ernährung, Unterkunft, Kleidung etc.) sowie aus Leistungen der Eingliederungshilfe (z.B. in Form von Betreuungsleistungen bei Freizeitaktivitäten).
Bestandteil der Leistungen für den Lebensunterhalt ist das sogenannte Taschengeld, das sich für erwachsene Heimbewohner auf monatlich 103,14 Euro beläuft und für persönliche Bedürfnisse zur Verfügung steht. Für minderjährige Heimbewohner wird die Höhe des Taschengeldes von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt.
Die Wohnheimkosten werden in der Regel vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe finanziert. An diesen Kosten müssen sich Heimbewohner mit ihrem Einkommen beteiligen, und zwar auch soweit es unter der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt, da im Rahmen einer stationären
Unterbringung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Etwaiges Vermögen von Heimbewohnern ist nur zu berücksichtigen, soweit es die maßgebliche Vermögensgrenze überschreitet.
Die Eltern volljähriger Heimbewohner müssen maximal 54,96 Euro im Monat für den Heimplatz bezahlen. Darin sind 23,90 Euro für den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt und 31,06 Euro für die im Wohnheim geleistete Eingliederungshilfe enthalten.
Für die Eltern minderjähriger Heimbewohner gilt eine andere Regelung. Sie müssen für den Wohnheimplatz einen Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis leisten, sofern das Kind entweder noch nicht eingeschult ist oder sofern es eingeschult ist und die Unterbringung im Wohnheim erforderlich ist, um dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen. Letzteres ist z.B. immer dann der Fall, wenn es in Wohnortnähe der Eltern keine geeignete Förderschule für einen behinderten Schüler gibt und er deshalb in einer Internats-Sonderschule beschult werden muss. Erspart werden durch die Heimunterbringung des Kindes in der Regel die reinen Verbrauchskosten (Ernährung, Wasser, Taschengeld etc.), da alle anderen Kosten (wie zum Beispiel die Miete) unabhängig davon anfallen, ob das behinderte Kind zu Hause lebt oder nicht. Die Höhe der häuslichen Ersparnis richtet sich nach der finanziellen Situation der Familie sowie danach, wie viele Personen insgesamt mit den der Familie zur Verfügung stehenden Mitteln zu versorgen sind. Bei Eltern in besserer finanzieller Lage können die tatsächlichen Ersparnisse deshalb höher sein als in anderen Fällen. Verbringt das Kind die Wochenenden oder Ferien zu Hause, mindert dies den Betrag der häuslichen Ersparnis.
2) Ambulant betreutes Wohnen
Lebt ein behinderter Mensch in einer eigenen Wohnung, in der er von Mitarbeitern eines ambulanten Dienstes der Behindertenselbsthilfe pädagogisch betreut wird, spricht man vom „ambulant betreuten Wohnen“. Die pädagogische Betreuung besteht darin, den behinderten Menschen bei der Bewältigung seines Alltags (zum Beispiel durch Anleitung im hauswirtschaftlichen Bereich, Begleitung bei Behördengängen usw.) zu unterstützen.
Im Gegensatz zu vollstationären Einrichtungen, in denen der Einrichtungsträger die komplette Versorgung der Bewohner sicherstellt, müssen sich Menschen mit Behinderung, die ambulant betreut wohnen, ihr individuelles Leistungspaket aus verschiedenen Hilfen „zusammenschnüren“. Ihre Wohnung und ihren sonstigen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Hobbys etc.) werden sie in der Regel durch eigenes Einkommen und/oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung finanzieren. Daneben benötigen sie Leistungen der Eingliederungshilfe (zum Beispiel in Form von pädagogischer Betreuung) sowie unter Umständen Leistungen der Pflegeversicherung und/oder Hilfe zur Pflege.
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sind Leistungen der Sozialhilfe. An den Kosten dieser Leistungen muss sich der Mensch mit Behinderung mit seinem Einkommen und Vermögen in angemessenem Umfang beteiligen, soweit bestimmte Grenzen überstiegen werden. Ist der behinderte
Mensch volljährig, beschränkt sich der monatliche Unterhaltsbeitrag seiner Eltern für diese Kosten auf 31,06 Euro.